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Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) |
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Hier finden Sie zum unsere Allg. Geschäftsbedingungen zum Thema
Verkauf, Miete, Montagen und unsere derzeitigen
Stundenverrechnungssätze. Weiter finden Sie hier Hinweise zur
Nutzung und Bedienung unserer Funksteueranlagen. Die AGB der
Warner & Wedekind GmbH können Sie sich hier durchlesen oder
entsprechend der Links als PDF-Datei downloaden
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- Allgemeine
Verkaufsbedingungen |
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- Allgemeine
Mietbedingungen |
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- Allgemeine
Montage- und Reparaturbedingungen, Kunden-
dienstleistungen, Ersatz- und Austauschteile |
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- Allgemeine
Bedienungshinweise für Funksteuerbetrieb |
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- Allgemeine
Hinweise Funkstörungen |
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-
Stundenverrechnungssätze |
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Sollten Sie Schwierigkeiten haben, die Dokumente zu laden,
senden wir Ihnen gerne nach Anforderung die AGB als Fax oder
Mail zu Ihren Händen.
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Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AGB-Verkauf) Warner & Wedekind
GmbH |
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§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
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(1) |
Unsere Verkaufsbedingungen gelten
ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen
abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir
hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere
Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender
oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die
Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen. |
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(2) |
Alle
Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses
Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. |
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(3) |
Unsere
Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im
Sinn von § 310 Abs. 1 BGB. |
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(4) |
Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind. |
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§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen
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(1) |
Ist die
Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses
innerhalb von 2 Wochen annehmen. Die Angebote des Auftragnehmers sind solange
unverbindlich, bis sie von ihm schriftlich bestätigt
werden. |
| (2) |
An
Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir
uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen
Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an
Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
Angegebene Maße und Gewichte sowie beigefügte Zeichnungen und Abbildungen sind
nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich
bezeichnet werden. |
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§ 3 Preise –
Zahlungsbedingungen
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(1) |
Sofern sich
aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Werk
oder ab Lager des Auftragnehmers, ausschließlich Verpackung; diese wird
gesondert in Rechnung gestellt. |
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(2) |
Die
gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird
in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungstellung in der Rechnung gesondert
ausgewiesen. |
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(3) |
Der Abzug
von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. |
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(4) |
Sofern sich
aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne
Abzug) innerhalb von 3 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die
gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs. |
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(5) |
Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn
seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt,
unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist
er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit
befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen
Vertragsverhältnis beruht. |
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(6) |
Für
Werkleistungen (Montage, Reparaturen, Wartungen und
ähnliche Arbeiten) berechnen wir die bei uns geltenden
Stundensätze und Materialpreise. Sofern wir die
Aufstellung oder Montage übernommen haben und nichts
anderes vereinbart ist, trägt der Besteller neben der
vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten,
wie Reisekosten, Kosten für den Transport des
Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks. Reise- und
Wartezeiten sind Arbeitszeiten. Für Überstunden sowie
Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeiten werden unsere
geltenden Zuschläge berechnet. Die derzeit gültigen
Verrechnungssätze sind nachzulesen unter
www.warner-wedekind.de. |
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(7)
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Rechnungen –
auch über Teillieferungen – sind mangels anderer
Vereinbarung sofort nach erfolgter Lieferung bzw. nach
Beendigung unter Abnahme der Arbeiten, spätestens nach
Rechnungserhalt, bar zahlbar, und zwar unabhängig vom
Eingang der Ware und unbeschadet des Rechts der
Mängelrüge unter der Rechtskraft der aufgestellten
Forderungen. |
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§ 4 Lieferzeit
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(1) |
Der Beginn
der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung
aller technischen Fragen voraus. |
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(2) |
Die
Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die
rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der
Verpflichtung des Bestellers voraus. Die Einrede des
nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. |
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(3) |
Ein etwa
erforderlicher Unterbau ist schon vor Eintreffen unserer
Monteure fertig zu stellen. Überdies hat der Besteller
die zum Schutz von Personen und Sachen notwendigen
Sicherungsmaßnahmen zu treffen. |
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(4) |
Kommt der
Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft
sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt,
den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich
etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen.
Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. |
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(5) |
Sofern die
Voraussetzungen von Abs. (3) vorliegen, geht die Gefahr
eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen
Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den
Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder
Schuldnerverzug geraten ist. |
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(6) |
Wir haften
nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der
zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von
§ 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir
haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern
als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs
der Besteller berechtigt ist geltend zu machen, dass
sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in
Fortfall geraten ist. |
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(7) |
Wir haften
ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der
Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung
beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der
Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden
vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere
Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. |
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(8)
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Wir haften
auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von
uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften
Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in
diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden
begrenzt. |
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(9)
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Im Übrigen
haften wir im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete
Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten
Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes,
maximal jedoch nicht mehr als 5 % des Lieferwertes. |
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(10) |
Weitere
gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers bleiben
vorbehalten. |
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§ 5 Gefahrenübergang – Verpackungskosten –
Aufstellung und Montage - Abnahme
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(1) |
Sofern sich
aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist
Lieferung „ab Werk“ vereinbart. |
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(2) |
Sofern
Lieferung mit Aufstellung oder Montage vereinbart ist,
geht die Gefahr am Tage der Übernahme in den eigenen
Betrieb des Bestellers oder, soweit vereinbart, nach
ein-wandfreiem Probebetrieb über. |
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(3) |
Transport-
und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der
Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen;
ausgenommen sind Paletten. Der Besteller ist
verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf
eigene Kosten zu sorgen. |
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(4) |
Sofern wir
nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung verlangen,
so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen
vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme
als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt,
wenn die Lieferung - gegebenenfalls nach Abschluss einer
vereinbarten Testphase - in Gebrauch genommen worden
ist. |
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(5) |
Der
Besteller hat den Liefergegenstand auf eigene Kosten für
die Dauer des Eigentumsvorbehaltes gegen jedweden
Schaden einschließlich Maschinenbruch und Diebstahl zu
versichern und auf Verlangen von uns einen
entsprechenden Nachweis zu erbringen. Der Besteller
tritt schon jetzt seine Ansprüche aus diesen
Versicherungsverträgen für den Zeitraum bis zum
Eigentumsübergang an uns ab. |
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(6) |
Sofern der
Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch
eine Transportversicherung eindecken; die insoweit
anfallenden Kosten trägt der Besteller. |
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§ 6 Mängelhaftung
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(1) |
Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass
dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs-
und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. |
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(2) |
Soweit ein
Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Besteller nach
seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer
Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen
mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der
Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck
der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen,
insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und
Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht
dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen
Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Erfüllungsort
für ab Lager verkaufte Artikel ist das jeweilige Lager. |
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(3) |
Schlägt die
Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner
Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. |
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(4) |
Wir haften
nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller
Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder
Erfüllungs-gehilfen beruhen. Soweit uns keine
vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die
Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden be-grenzt. |
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(5) |
Wir haften
nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir
schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen;
in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf
den vorher-sehbaren, typischerweise eintretenden Schaden
begrenzt. |
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(6) |
Die Haftung
wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für
die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. |
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(7) |
Soweit nicht
vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung
ausgeschlossen. |
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(8) |
Die
Verjährungsfrist für Mängelansprüche neuer Sachen
beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Eine
Mängelhaftung für gebrauchte Sachen wird ausgeschlossen. |
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(9) |
Die
Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den
§§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf
Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache. |
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(10) |
Bei
Zahlungsverzug oder Kreditverfall können wir die
Gewährleistung verweigern. |
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§ 7 Gesamthaftung
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(1) |
Eine
weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6
vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des
geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt
insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden
bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger
Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche
auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. |
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(2) |
Soweit die
Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder
eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die
persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten,
Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und
Erfüllungsgehilfen. |
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§ 8 Eigentumsvorbehaltssicherung
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(1) |
Wir behalten
uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller
Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei
vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere
bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache
zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch
uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir
hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der
Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein
Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der
Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der
Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des
Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten –
anzurechnen. |
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(2) |
Der
Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu
behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf
eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und
Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich
sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten
rechtzeitig durchführen. |
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(3) |
Bei
Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der
Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen,
damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit
der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen
und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771
ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns
entstandenen Ausfall. |
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(4)
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Der
Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen
Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch
bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des
Faktura-Endbetrages (einschließlich MWSt) unserer
Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen
seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar
unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach
Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung
dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der
Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung
selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir
verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht
einzuziehen, solange der Besteller seinen
Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen
nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und
insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs-
oder Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist
oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der
Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns
die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt
gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die
dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern
(Dritten) die Abtretung mitteilt. |
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(5) |
Die
Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den
Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die
Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der
neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag,
einschließlich MWSt) zu den anderen verarbeiteten
Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch
Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das
gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte
Kaufsache.
(6) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden
Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes
der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu
den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der
Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass
die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist,
so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns
anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller
verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder
Miteigentum für uns. |
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(7) |
Der
Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung
unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die
Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen
einen Dritten erwachsen. |
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(8) |
Wir
verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf
Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der
realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu
sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die
Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns. |
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§ 9 Gerichtsstand – Erfüllungsort
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(1)
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Gerichtsstand ist Hannover; wir sind jedoch berechtigt,
den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu
verklagen. |
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(2) |
Es gilt das
Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des
UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. |
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(3) |
Sofern sich
aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist
unser Geschäftssitz Erfüllungsort. |
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§ 10 Salvatorische Klausel
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Der Vertrag
bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner
Punkte in seinen übrigen Teilen wirksam. Das gilt nicht,
wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare
Härte für eine Partei darstellen würde. Die Parteien des
Vertrages werden zusammenarbeiten, um den unwirksamen
Teil durch einen wirksamen Teil zu ersetzen, der dem
unwirksamen Teil möglichst nahe kommt. |
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Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mietvertrages für
Baumaschinen und Geräte |
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|
Allgemeines
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Für die
Vermietung von Mietsachen aus dem Angebotsprogramm der.
Fa. Warner & Wedekind GmbH gelten ausschließlich die
nachfolgenden Bedingungen. Mit Abschluss des ersten
Vertrags unter Einbeziehung der nachfolgenden
Bedingungen erkennt der Mieter deren Geltung für die
gesamte Dauer der Geschäftsverbindung zwischen den
Parteien an. Dies gilt insbesondere für alle - auch
mündlich/telefonisch – abgeschlossenen Folgegeschäfte. |
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§ 1 Allgemeine Rechte und Pflichten der
Vertragspartner
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|
1.
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Der
Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den
Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit in Miete zu
überlassen. |
|
2. |
Der Mieter
verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur
bestimmungsgemäß einzusetzen, die einschlägigen
Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie
Straßen-verkehrsvorschriften sorgfältig zu beachten, die
Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen, den Mietgegenstand
ordnungsgemäß zu behandeln und bei Ablauf der Mietzeit
gesäubert und vollgetankt zurückzugeben. |
|
3.
|
Der Mieter
verpflichtet sich, dem Vermieter den jeweiligen Stand-
bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes anzuzeigen. |
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|
§ 2 Übergabe des Mietgegenstandes, Verzug des
Vermieters
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|
1. |
Der
Vermieter hat den Mietgegenstand in einwandfreiem,
betriebsfähigem und vollgetanktem Zustand mit den
erforderlichen Unterlagen zu übergeben. |
|
2. |
Kommt der
Vermieter bei Beginn der Mietzeit mit der Übergabe in
Verzug, so kann der Mieter eine Entschädigung verlangen.
Bei leichter Fahrlässigkeit des Vermieters ist die
Entschädigung für jeden Arbeitstag begrenzt auf
höchstens den Betrag des täglichen Mietpreises. Nach
Setzung einer angemessenen Frist kann der Mieter vom
Vertrag zurücktreten, wenn sich der Vermieter zu diesem
Zeitpunkt weiterhin in Verzug befindet. |
|
|
§ 3 Mängel bei Übergabe des Mietgegenstandes
|
|
1. |
Der Mieter
ist berechtigt, den Mietgegenstand rechtzeitig vor
Mietbeginn zu besichtigen
und etwaige Mängel zu rügen. Die Kosten einer
Untersuchung trägt der Mieter. |
|
2. |
Bei Übergabe
erkennbare Mängel, welche den vorgesehenen Einsatz nicht
unerheblich beeinträchtigen, können nicht mehr gerügt
werden, wenn sie nicht unverzüglich nach Untersuchung
schriftlich dem Vermieter angezeigt worden sind.
Sonstige bereits bei Übergabe vorhandene Mängel sind
unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. |
|
3. |
Der
Vermieter hat rechtzeitig gerügte Mängel, die bei
Übergabe vorhanden waren zu beseitigen. Die Kosten der
Behebung solcher Mängel trägt der Vermieter. Der
Vermieter kann die Beseitigung auch durch den Mieter
vornehmen lassen; dann trägt der Vermieter die
erforderlichen Kosten. Der Vermieter ist auch
berechtigt, dem Mieter einen funktionell gleichwertigen
Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen. Die
Zahlungspflicht des Mieters verschiebt sich bei
wesentlichen Beeinträchtigungen des Mietgegenstandes um
die notwendige Reparaturzeit. |
|
4. |
Lässt der
Vermieter eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für
die Beseitigung eines bei der Übergabe vorhandenen
Mangels durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen,
so hat der Mieter ein Rücktrittsrecht. Das
Rücktrittsrecht des Mieters besteht auch in sonstigen
Fällen des Fehlschlagens der Beseitigung eines bei der
Übergabe vorhandenen Mangels durch den Vermieter. |
|
5. |
Bei einem
Defekt der Funkfernsteuerung ist der Reparaturstandort
das Lager der Firma Warner & Wedekind in Laatzen. Die
An- und Rücklieferung erfolgt durch den Mieter oder zu
dessen Lasten. Eine Austauschfunkfernsteuerung kann
nicht in jedem Fall geliefert werden. Vorübergehend, bis
zur Instandsetzung der FST, muss der Kran mit dem
mitgelieferten Handsteuerpult, oder von oben aus der
Krankabine, bedient werden. |
|
|
§ 4 Haftungsbegrenzung des Vermieters
|
|
1. |
Weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den
Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die
nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können
vom Mieter nur geltend gemacht werden bei
|
– |
grobem Verschulden des Vermieters |
|
– |
der schuldhaften Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten soweit die Erreichung des
Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des
vertragstypischen, voraussehbaren
Schadens. |
|
– |
Schäden aus der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit, die auf einer
fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters
oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen
Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters
oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen |
|
– |
falls der Vermieter nach Produkthaftungsgesetz
für Personenschäden oder Sachschäden an privat
genutzten Gegenständen haftet. Im übrigen ist
die Haftung ausgeschlossen. |
|
|
2.
|
Wenn durch
Verschulden des Vermieters der Mietgegenstand vom Mieter
infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von
vor oder nach Vertragsabschluß liegenden Vorschlägen und
Beratungen sowie anderen vertraglichen
Nebenverpflichtungen
|
–
|
insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung
des Mietgegenstandes |
|
– |
nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so
gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des
Mieters die Regelungen von § 3 Nr. 3 und 4 sowie
§ 4 Nr. 1 entsprechend. |
|
|
|
§ 5 Mietpreis und Zahlung, Abtretung zur Sicherung
der Mietschuld
|
|
1. |
Der
Berechnung der Miete liegt eine Arbeitszeit bis zu 8
Stunden täglich zugrunde. Die Abrechnung erfolgt auf der
Basis der Fünf-Tage-Woche (Montag bis Freitag) bei
Kurzeinsätzen oder ab einem Monat Mindestmietzeit auf
der Basis von 30 Tagen. Zwei- oder Mehrschichtbetrieb,
Wochenendarbeiten, zusätzliche Arbeitsstunden und
erschwerte Einsätze sind dem Vermieter anzuzeigen; sie
werden zusätzlich berechnet. |
|
2. |
Die
gesondert berechnete gesetzliche Mehrwertsteuer ist
zusätzlich vom Mieter zu zahlen. |
|
3. |
Der
ausgezeichnete Mietpreis versteht sich bei
einschichtigem Betrieb gemäß gültiger Baugeräteliste |
|
4. |
Für die
Mietzeit hat der Mieter die vereinbarte Miete monatlich
im Voraus zu entrichten. Zuviel gezahlte Mieten, über
die Mindestmietzeit hinaus, werden im Folgemonat,
kalendertägig zu 1/30 bei Monatsmieten und 1/5 bei
Wochenmieten, gutgeschrieben. Die Miete versteht sich
ohne Kosten für Montage und Demontage, Ver- und
Endladezeiten, Frachten und Transport bei Hin- und
Rücklieferung, Gestellung von Betriebsstoffen und
Personal |
|
5. |
Montage-/Frachtkosten sind zahlbar sofort nach
Rechnungslegung, netto Kasse |
|
6.
|
Das
Zurückbehaltungsrecht und das Aufrechnungsrecht des
Mieters bestehen nur bei vom Vermieter unbestrittenen
oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des
Mieters, nicht aber bei bestrittenen Gegenansprüchen. |
|
7. |
Ist der
Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages länger
als 14 Kalendertage nach schriftlicher Mahnung in
Verzug, oder ging ein vom Mieter gegebener Wechsel zu
Protest, so ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter die
weitere Benutzung der Mietsache zu untersagen. Der
Mietgegenstand kann nach Ankündigung ohne Anrufung des
Gerichts auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zu dem
Mietgegenstand und den Abtransport zu ermöglichen hat,
abholen und darüber anderweitig verfügen. Die dem
Vermieter aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben
bestehen; jedoch werden die Beträge, die der Vermieter
innerhalb der vereinbarten Vertragsdauer etwa durch
anderweitige Vermietung erzielt hat oder hätte erzielen
können, nach Abzug der durch die Rückholung und
Neuvermietung entstandenen Kosten abgerechnet. |
|
8. |
Fällige
Beträge werden in den Kontokorrent hinsichtlich eines
für Lieferungen zwischen den Vertragspartnern
vereinbarten Kontokorrent-Eigentumsvorbehaltes
aufgenommen. |
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9. |
Der Mieter
tritt in Höhe des vereinbarten Mietpreises, abzüglich
erhaltener Kaution, seine Ansprüche gegen seinen
Auftraggeber, für dessen Auftrag der Mietgegenstand
verwendet wird, an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt
die Abtretung an. |
|
|
§ 6 Stillliegeklausel
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|
1. |
Ruhen die
Arbeiten auf der Arbeitsstätte, für die das Gerät
gemietet ist, infolge von Umständen, die weder der
Mieter noch der Auftraggeber zu vertreten hat (z. B. Hochwasser, Streik, innere Unruhen,
Kriegsereignisse, behördliche Anordnungen) an mindestens
zehn aufeinander folgenden Tagen, so gilt ab 11.
Kalendertag diese Zeit als Stillliegezeit. |
|
2. |
Die auf
bestimmte Zeit vereinbarte Mietdauer wird um die
Stillliegezeit verlängert. |
|
3.
|
Der Mieter
hat für die Stillliegezeit, der dieser Zeit
entsprechenden vereinbarten Monatsmiete bei
Zugrundelegung einer arbeitstäglichen Schichtzeit von 8
Stunden zu zahlen; falls nicht anders vereinbart, gilt
der handelsübliche Prozentsatz von 75 %. |
|
4. |
Der Mieter
hat den Vermieter über Beginn und Ende der
Stillliegezeit schriftlich zu unterrichten und
nachzuweisen. Die Meldung für Schlechtwettertage ist bis
spätestens 10.00 Uhr eines jeden Morgens,
meldepflichtig. Spätere, rückwirkende Freimeldungen
werden nicht akzeptiert. Die Maschinenbruchversicherung
bleibt von dieser Regelung unberührt. |
|
|
§ 7 Unterhaltspflicht des Mieters
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|
1. |
Der Mieter
ist verpflichtet,
|
a)
|
die
Mietsache nur bestimmungsgemäß einzusetzen, sie
ordnungsgemäß zu behandeln, die einschlägigen
Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen
sowie Straßenverkehrsvorschriften sorgfältig zu
beachten und die Miete vereinbarungsgemäß zu
zahlen. |
|
b) |
die
Mietsache in ausreichendem Umfang mit
Betriebsstoffen (Öle, Fette, Strom,
Kraftstoffe), Reinigungsmittel usw. in
einwandfreier Beschaffenheit zu versorgen.
|
|
c) |
den
Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder
Weise zu schützen; |
|
d) |
die
Mietsache in gereinigtem, betriebsbereitem und
komplettem Zustand zurückzugeben. |
|
e)
|
die sach- und
fachgerechte Wartung und Pflege des
Mietgegenstandes auf seine Kosten durchzuführen. |
|
f) |
notwendige Inspektions- und
Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen
und unverzüglich durch den Vermieter ausführen
zu lassen. Die Kosten trägt der Vermieter, wenn
der Mieter und seine Hilfspersonen nachweislich
jede gebotene Sorgfalt beachtet haben. |
|
|
2. |
Der
Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit
zu besichtigen und nach vorheriger Abstimmung mit dem
Mieter selbst zu untersuchen oder durch einen
Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist
verpflichtet, dem Vermieter die Untersuchung in jeder
Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt
der Vermieter. |
|
3.
|
Der
Vermieter ist berechtigt, an den Mietsachen Werbung für
eigene Zwecke und/oder Drittunternehmen anzubringen bzw.
anbringen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet dies zu
dulden, soweit dadurch der vertragsgemäße Mietgebrauch
nicht beeinträchtigt wird. |
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|
§ 8 Bedingungen für Leistungen aus Montage/Demontage
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1. |
Bauseitige Leistungen
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- |
ebenen und tragfähigen Untergrund herstellen
gemäß Eckdrucktabelle |
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- |
Beim obendrehenden Kran Unterbauplatten
beistellen und vorab ordnungsgemäß
verlegen, ggf. Eckfundamente vor Ort erstellen,
die den Eckdrücken standhalten |
|
- |
Beim untendrehenden Kran ausreichend
Unterleghölzer beistellen oder 4
Betonfundament- platten, als Unterbau unter die
Abstützspindeln |
|
- |
Fundamentanker (vormontiert an ein Turmstück)
abladen, setzen und ordnungsgemäß einbetonieren
(falls so vorgesehen) |
|
- |
Anwesenheit einer unterschriftsberechtigten und
weisungsbefugten Person für die Dauer der
gesamten Montage-/Demontagezeit |
|
- |
deutschsprachiges Hilfspersonal (je nach
Vereinbarung, mindestens jedoch 1 Person,
bestenfalls der Kranfahrer) kostenlos beistellen
zur Montage- und Demontagehilfe über die gesamte
Einsatzzeit (bei fehlender Hilfskraft zzgl. €
550,--/Montagetag) |
|
- |
Stromanschluss (Verteilerschrank mit
allstromsensitivem FI, Typ B, CEE 32A, 63A oder
125A je nach Erfordernis mit 0,5A Auslösestrom
und Zuleitungskabel) beistellen |
|
- |
Gewährleistung einer einwandfreien Befahrbarkeit
der Baustelle für Transportfahrzeuge und
Autokran(12t Achslast). Für evtl. Schäden an der
Zufahrt sowie am Aufstellungsort, auch für nicht
erkennbare Gullydeckel, Rohrleitungen,
Kabelschächten, etc. übernehmen wir keine
Haftung |
|
- |
Vorbereiten des entsprechenden Standortes für
den zur Montage und Demontage evtl.
erforderlichen Autokran |
|
- |
Gewährleistung des erforderlichen Montageplatzes |
|
- |
Gestellung von ausreichenden Gewichten zum
Einstellen der Überlastsicherung gemäß
Datenblatt |
|
- |
Die sach- und fachgerechte Inspektionen, Pflege
und Wartung der Mietsache auf Kosten des Mieters
gemäß der vom Vermieter bzw. dem Hersteller
vorgeschriebenen Betriebs-, Schmier- und
Wartungsanleitungen durchzuführen; Abweichendes
ist schriftlich zu vereinbaren. |
|
Bei
Nichterfüllung der vorgenannten bauseitigen Leistungen
werden Mehraufwendungen auf Nachweis berechnet. |
|
|
2. |
Sollte
durch witterungsbedingte Einflüsse (z.B. Windbelastung
über 45 Km/h) ein Montage-/Demontageabbruch erfolgen, so
werden die Mehrkosten für den Autokran sowie die
Wartezeiten der Monteure nachträglich berechnet. |
|
3. |
Die
Einweisung des Kranfahrers erfolgt im Anschluss an die
Montage am Montagetag, eine Einweisung zu einem späteren
Zeitpunkt berechnen wir nach Aufwand. |
|
4. |
Bei den
angegebenen Transport- und Montagepreisen gehen wir von
einer Ausführung an normalen Werktagen aus. Sollten die
Montagen/Demontagen aufs Wochenende oder auf Feiertage
fallen, so erhöhen sich die Preise entsprechend der
Zulagen. |
|
5. |
Ausnahmegenehmigungen, sowie verkehrsleitende Maßnahmen
sind bauseits zu veranlassen, sofern die bauseitigen
Verhältnisse dies erfordern. |
|
|
§ 9 Beendigung der Mietzeit und Rücklieferung des
Mietgegenstandes
|
|
1.
|
Der
Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung
des Mietgegenstandes dem Vermieter rechtzeitig 14 Tage
vorher anzuzeigen (Freimeldung). |
|
2. |
Die
Mietzeit endet unabhängig von der vertraglich
vereinbarten Laufzeit an dem Tag, an dem der
Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme
erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsmäßigem
Zustand auf dem Lagerplatz des Vermieters oder einem
vereinbarten anderen Bestimmungsort eintrifft,
frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit;
§ 5 Nr. 4 letzter Halbsatz gilt entsprechend. |
|
3.
|
Der
Mieter hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem,
vollgetanktem und gereinigtem Zustand zurückzuliefern
oder zur Abholung bereitzuhalten; § 7 Nr. 1b) und 1c)
gilt entsprechend. |
|
4.
|
Die
Rücklieferung hat während der normalen Geschäftszeit des
Vermieters so rechtzeitig zu erfolgen, dass der
Vermieter in der Lage ist, den Mietgegenstand noch an
diesem Tag zu prüfen. |
|
|
§ 10 Übergabe und Rückgabe des Mietgegenstandes
|
|
1. |
Die
Übergabe des Gerätes in betriebsbereitem Zustand erfolgt
durch einen unserer Fachmonteure und einem Mitarbeiter
des Mieters auf der Baustelle bei Beginn und Ende der Mietzeit. Die
ordnungsgemäße Übernahme wird auf eine extra dafür
vorgesehenen Übernahmebestätigung durch den Beauftragten
des Mieters und unserem Kundendienstmonteur bestätigt.
Diese Übernahmebestätigung ist Bestandteil des
Mietvertrages. |
|
2. |
Reparaturen, die während der Mietzeit entstehen, gehen
zu Lasten des Mieters. Bei Abschluss einer
Maschinenbruchversicherung durch den Vermieter trägt der
Mieter im Schadensfall den Selbstbehalt. |
|
3. |
Die
Wartung – wie in der Betriebsanleitung aufgeführt - ist
Sache des Mieters oder seines Beauftragten (Kranführer).
Soll die Wartung im Auftrag des Mieters durch den
Vermieter durchgeführt werden, so wird sie nach
Stundennachweis berechnet. |
|
4. |
Sind
Reparaturen während der Mietzeit durch Wartungs- oder
Bedienungsfehler des Mieters entstanden bzw. darauf
zurückzuführen, so trägt der Mieter die durch die
Reparaturen verursachten Kosten. |
|
5. |
Die
Feststellung, ob ein Wartungs- oder Bedienungsfehler
vorliegt, wird durch den Beauftragten des Vermieters im
Beisein eines Beauftragten des Mieters getroffen. |
|
6. |
Im Falle
der käuflichen Übernahme des Gerätes werden die
Reparaturen, die nicht durch Garantie, Gewährleistung
oder Versicherung abgedeckt sind, zum Zeitpunkt der
käuflichen Übernahme nach belastet. |
|
7. |
Stellen
sich nach Beendigung der Mietzeit Schäden am Mietgerät
heraus, die auf das Verschulden des Mieters
zurückzuführen ist, so
nimmt der Vermieter die Reparatur auf Kosten des Mieters
vor. |
|
8. |
Nach
Beendigung der Miete wird der Abbau des Mietgerätes
wiederum durch einen unserer Kundendienstmonteure als
Richtmeister geleitet. Der Mieter stellt dem Vermieter
die benötigten Fachkräfte, Hebezeuge, Hilfsstoffe
kostenlos zur Verfügung. Unser Monteur wird auf
Stundennachweis zu unseren derzeit gültigen
Verrechnungssätzen zu Lasten des Mieters abgerechnet
sofern es keine anderen Vereinbarungen gibt. |
|
|
§ 11 Verletzung der Unterhaltspflicht
|
|
1.
|
Wird der
Mietgegenstand in einem Zustand zurückgeliefert, der
ergibt, dass der Mieter seiner in § 7 vorgesehenen
Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist, so besteht
eine Zahlungspflicht des Mieters in Höhe des Mietpreises
als Entschädigung bis zur Beendigung der vertragswidrig
unterlassenen Instandsetzungsarbeiten. |
|
2. |
Der
Umfang der vom Mieter zu vertretenen Mängel und
Beschädigungen ist dem Mieter mitzuteilen und es ist ihm
Gelegenheit zur Nachprüfung zu geben. Die Kosten der zur
Behebung der Mängel erforderlichen
Instandsetzungsarbeiten sind seitens des Vermieters dem
Mieter in geschätzter Höhe möglichst vor Beginn der
Instandsetzungsarbeiten aufzugeben. |
|
3. |
Die
ordnungsgemäße Rücklieferung des Mietgegenstandes gilt
als vom Vermieter anerkannt, wenn erkennbare Mängel bei
rechtzeitiger Rücklieferung im Sinne von § 9 Nr. 4 nicht
unverzüglich und anderenfalls sowie bei sonstigen
Mängeln nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach
Eintreffen am Bestimmungsort beanstandet worden sind. |
|
|
§ 12 Weitere Pflichten des Mieters
|
|
1.
|
Der
Mieter darf einem Dritten den Mietgegenstand weder
überlassen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder
Rechte irgendwelcher Art an dem Mietgegenstand
einräumen. |
|
2. |
Sollte
ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder
dergleichen Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen,
so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter
unverzüglich durch Einschreiben Anzeige zu erstatten und
den Dritten hiervon durch Einschreiben zu
benachrichtigen. |
|
3. |
Der
Mieter hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen
Diebstahl des Mietgegenstandes zu treffen. |
|
4. |
Der
Mieter hat bei allen Unfällen den Vermieter zu
unterrichten und dessen Weisungen abzuwarten. Bei
Verkehrsunfällen und Diebstahl ist die Polizei
hinzuzuziehen. |
|
5. |
Verstößt
der Mieter schuldhaft gegen die vorstehenden
Bestimmungen zu 1. bis 4., so ist er verpflichtet, dem
Vermieter allen Schaden zu ersetzen, der diesem daraus
entsteht. |
|
|
§ 13
Kündigung
|
|
1. |
|
a) |
Der
über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag
ist für beide Vertragspartner grundsätzlich unkündbar. |
|
b) |
Das
gleiche gilt für die Mindestmietzeit im Rahmen eines auf
unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages. Nach
Ablauf der Mindestmietzeit hat der Mieter das Recht, den
auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag mit
einer Frist von 14 Tagen zu kündigen. |
|
c) |
Bei
Mietverträgen auf unbestimmte Zeit ohne Mindestmietdauer
beträgt die Kündigungsfrist
– einen Tag, wenn der Mietpreis pro Tag
– zwei Tage, wenn der Mietpreis pro Woche
– 14 Tage, wenn der Mietpreis pro Monat vereinbart ist. |
|
|
2. |
Der
Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag nach
Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist zu beendigen |
|
|
|
a) |
im
Falle von § 5 Nr. 4; |
|
b) |
wenn nach Vertragsabschluß dem Vermieter erkennbar
wird, dass der Anspruch auf Mietzahlung durch mangelnde
Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet wird; |
|
c)
|
wenn der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters den
Mietgegenstand oder einen Teil desselben nicht
bestimmungsgemäß verwendet oder an einen anderen Ort
verbringt; |
|
d)
|
in Fällen von Verstößen gegen § 7 Nr. 1. |
|
|
3. |
Macht
der Vermieter von dem ihm nach Nr. 2 zustehenden
Kündigungsrecht Gebrauch, findet § 5 Nr. 4 in Verbindung
mit §§ 9 und 10 entsprechende Anwendung. |
|
4. |
Der
Mieter kann den Mietvertrag nach Ankündigung ohne
Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Benutzung des
Mietgegenstandes aus vom Vermieter zu vertretenden
Gründen längerfristig nicht möglich ist. |
|
|
§ 14 Verlust des Mietgegenstandes
|
|
1. |
Sollte es
dem Mieter schuldhaft oder aus technisch zwingenden
Gründen unmöglich sein, die ihm nach § 9 Nr. 3
obliegende Verpflichtung zur Rückgabe des
Mietgegenstandes in ordnungsmäßigem Zustand einzuhalten,
so ist er dem Vermieter gegenüber zum vollen
Schadenersatz verpflichtet. |
|
|
§ 15 Versicherungspflicht
|
|
1. |
Für Reifen
und Hydraulikschäden, sowie Schäden durch Feuer,
Unglücksfälle, Nachlässigkeit, oder Nichtbeachtung der
Bedienungsvorschrift, sowie Diebstahl oder
Abhandenkommen der Geräte haftet der Mieter. Für
Maschinenbruch und sonstige Beschädigungen kann eine
Versicherung abgeschlossen werden. |
|
2. |
Der Mieter
verpflichtet sich, das Gerät für die Dauer der Mietzeit
gegen Schäden jeder Art, soweit versicherbar, zugunsten
des Vermieters zu versichern und die Deckungszusage der
Versicherungsgesellschaft noch vor Versand/Abholung des
Gerätes dem Vermieter vorzulegen. Der
Versicherungsschein ist innerhalb von 14 Tagen nach
Mietbeginn dem Vermieter auf Verlagen zur Einsichtnahme
vorzulegen. |
|
3. |
Dem
Abschluss einer Versicherung liegt eine
Selbstbeteiligung zugrunde, die vom Auftraggeber bei
entsprechenden Ereignissen zu übernehmen ist: falls
nichts anderes vereinbart, je Schadensfall EUR 1.500,--,
bei Diebstahl EUR 2.550,-- (max. Anschaffungskosten) |
|
4. |
Die
Maschinenbruchversicherung haftet nicht für
Beschädigungen an Beseilung, Kabel und Glasbruch |
|
|
§ 16 Sonstige Bestimmungen
|
|
1. |
Die
Bedingungen des Mietvertrags und der Auftragsbetätigung
erhalten ihre Gültigkeit mit dem Abruf der Mietsache zum
Einsatzort, auch wenn der Mietvertrag nicht
unterschrieben an uns zurückgesandt wurde. In diesem
Fall wird ein stillschweigendes Einverständnis
angenommen. |
|
2. |
Abweichende
Vereinbarungen oder Ergänzungen des Vertrages sollen
schriftlich erfolgen. |
|
3. |
Sollte
irgendeine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder
teilweise unwirksam sein, so werden davon die übrigen
Bestimmungen des Vertrages nicht berührt. |
|
4. |
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand – auch
für Klagen im Urkunden und Wechselprozess – ist, wenn
der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche
Ansprüche der Hauptsitz des Vermieters. Der Vermieter
kann auch am allgemeinen Gerichtsstand des Mieters
klagen. |
|
|
Stand V1 / 09.2010 |
|
|
| |
Allgemeinen Montagebedingungen (AGB-Montage) |
|
| |
| |
Bedingungen für Montage- und Reparaturarbeiten,
Kundendienstleistungen, Ersatz- und Austauschteile der
Warner & Wedekind GmbH, Kieler Strasse 5, 30880 Laatzen |
|
|
I. Allgemeine
Bedingungen für Reparatur-, Inspektions-,
Kundendienst-
und sonstige Leistungen
|
|
|
§
1.
Geltungsbereich; abweichende Bedingungen; Nebenabreden
|
|
1.1
|
Ergänzend zu
wirksam vereinbarten Individualabreden mit dem Kunden –
soweit er Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist – gelten
die nachfolgenden Bedingungen für alle Angebote und
Leistungen, z.B. für die Reparatur-, Inspektions- und
Kundendienstleistungen, den Einbau oder die Lieferung
von Ersatz- und Austauschteilen und Leistungen aus
Serviceverträgen. Soweit die nachfolgenden Bedingungen
keine abweichenden Regelungen enthalten, gelten
ergänzend unsere Allgemeinen Verkaufs und
Lieferbedingungen. |
|
1.2 |
Mit
Abschluss des ersten Vertrags unter Einbeziehung der
nachfolgenden Bedingungen erkennt der Kunde deren
Geltung sowie die Geltung der Allgemeinen Verkaufs- und
Lieferbedingungen für die gesamte Dauer der
Geschäftsverbindung zwischen den Parteien an. Dies gilt
insbesondere für alle auch mündlich, insbesondere
telefonisch abgeschlossenen Folgegeschäfte. |
|
1.3 |
Einkaufs-
und sonstige Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur,
soweit sie mit den nachfolgenden Bedingungen
übereinstimmen. Abweichende oder ergänzende Bedingungen
des Kunden werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn
wir in Kenntnis dieser Bedingungen die vereinbarten
Leistungen vorbehaltlos erbringen. |
| |
§
2. Auftragserteilung; Leistungspflicht;
Beschaffenheitsgarantie;
Leistungszeit;
Kostenvoranschläge
|
|
2.1 |
Die
Anlieferung des Auftragsgegenstandes in die Werkstatt
oder die Anforderung eines Außendienstbeauftragten
gelten als Auftrag zur Feststellung der notwendigen
Reparatur- und Kundendienstleistungen auf Kosten des
Kunden. |
|
2.2
|
Die
Übernahme einer Garantie für eine bestimmte
Beschaffenheit der Leistung bedarf einer gesonderten
schriftlichen Vereinbarung. Gleiches gilt für zeitliche
Zusagen betreffend Beginn, Dauer und Beendigung der
durchzuführenden Leistungen. Fixgeschäfte werden nicht
geschlossen. |
|
2.3 |
Die
Vergütung für die Durchführung von Reparatur- und
Kundendienstleistungen wird gemäß Ziffer I.4 nach
tatsächlichem Aufwand berechnet. Kostenvoranschläge
stellen dabei nur unverbindliche Kostenschätzungen dar
und beinhalten keine abschließende Erklärung über die
Höhe der Kosten für Reparaturaufwand und Ersatzteile. |
| |
§
3. Durchführung des Auftrags; Pflichten des Kunden;
Fehlbestellungen; Abnahme
|
|
3.1 |
Der Auftrag
wird vor Ort beim Kunden, dem Einsatzort des Gerätes
oder in einer unserer Werkstätten ausgeführt. Wir können die
Durchführung des Auftrags davon abhängig machen, dass
der Auftragsgegenstand in eine unserer Werkstätten
verbracht wird, wenn dies nach Art und Umfang der
durchzuführenden Reparatur- und Wartungsarbeiten
erforderlich ist. Fahrt-, Transport- und Zustellkosten
trägt der Kunde, soweit es sich nicht um die
Geltendmachung von Mängelansprüchen wegen mangelhaft
erbrachter Leistungen handelt. |
|
3.2
|
Der Kunde
muss alle zur Durchführung des Auftrags notwendigen und
ihm zumutbaren Vorbereitungen mit der Sorgfalt eines
ordentlichen Kaufmanns treffen, insbesondere |
|
|
|
(1) |
das
erkennbare Ausmaß der erforderlichen Leistungen
vor Auftragserteilung bestmöglich mitteilen
sowie auf besondere Anforderungen hinsichtlich
geltender Arbeitsschutz- und
Arbeitssicherheitsbestimmungen hinweisen; |
|
(2) |
die
Fertigstellung der Leistungen ohne Unterbrechung
ermöglichen; |
|
(3)
|
im
Fall der Durchführung des Auftrags außerhalb
unserer Werkstätten geeignete Räume und
gegebenenfalls Hilfspersonal unentgeltlich zur
Verfügung stellen sowie die erforderlichen
Hilfsmittel (z.B. Öle, Frostschutz, Kraftstoffe
etc. gemäß der Betriebs-, Schmier- und
Wartungsanleitung, Altölbehälter) beschaffen und
diese ordnungsgemäß entsorgen; |
|
(4) |
benötigte Ersatzteile unverzüglich bei uns
bestellen; |
|
(5) |
ausreichende Sicherungsvorkehrungen unter
Berücksichtigung geltender Arbeitsschutz- und
Arbeitssicherheitsbestimmungen treffen; |
|
(6) |
das
Gerät in gereinigtem Zustand zur Verfügung
stellen. |
|
|
3.3 |
Kommt der
Kunde den vorstehenden Verpflichtungen gemäß Ziffer
I.3.2 nicht bzw. nicht rechtzeitig nach, ist er
verpflichtet, hierdurch entstehende Mehrkosten zu
tragen. |
|
3.4 |
Der Kunde
ist verpflichtet, vertragsgemäße Leistungen unverzüglich
bzw. spätestens 5 Werktage nach Mitteilung über die
Fertigstellung durch uns abzunehmen. Mit dem Ablauf
dieser Frist gilt die Leistung als abgenommen, ohne dass
es einer weiteren Fristsetzung durch uns bedarf. Bei
Verzug mit der Abnahme sind wir berechtigt, für die
Lagerung des Reparaturgegenstandes Lagergeld zu
berechnen. Der Reparaturgegenstand kann, nach Ermessen
von uns, auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und
Gefahr der Lagerung trägt der Kunde. |
|
3.5 |
Auf Wunsch
des Kunden wird auf seine Kosten der Hin- und
Rücktransport gegen die versicherbaren
Transportgefahren, wie z.B. Diebstahl, Bruch, Feuer
versichert. Während der Reparaturzeit bei uns besteht
kein Versicherungsschutz. Der Kunde hat für die
Aufrechterhaltung des bestehenden Versicherungsschutzes
für den Reparaturgegenstand, z.B. Feuer, Leitungswasser,
Sturm und Maschinenbruch, zu sorgen. Nur auf
ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Kunden kann
Versicherungsschutz für diese Gefahren besorgt werden. |
| |
§
4. Vergütung; Zahlungsbedingungen; Zahlungsverzug
|
|
4.1 |
Sofern kein
Festpreis vereinbart ist, wird die Vergütung für Ersatz-
und Austauschteile, Arbeits- und Sonderleistungen sowie
Fahrtkosten und Auslöse in der Rechnung bzw. im
Auftragsbeleg jeweils gesondert ausgewiesen. Die
Vergütung richtet sich in diesem Fall nach den zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen
Listenpreisen und Stunden- bzw. Berechnungssätzen von
uns; diese können in jeder Niederlassung und Werkstatt
von uns zu den üblichen Geschäftszeiten eingesehen
werden. |
|
4.2 |
Für Außendienstbeauftragte gilt, soweit nicht
schriftlich anders vereinbart, die zuständige
Niederlassung von uns oder nach deren Wahl die letzte
Arbeitsstätte des Außendienstbeauftragten als
Ausgangspunkt und Rückreiseziel. |
|
4.3 |
Der Kunde trägt alle Mehrkosten, die dadurch entstehen,
dass er unnötig bzw. vorzeitig einen
Außendienstbeauftragten anfordert oder die
durchzuführenden Arbeiten beim Eintreffen des
Außendienstbeauftragten bereits anderweitig erledigt
sind oder diese ohne Verschulden von uns unterbrochen
oder verzögert werden, nicht vor Ort durchgeführt werden
können oder über den üblichen Rahmen hinaus
Spezialwerkzeuge erfordern. |
|
4.4 |
Sämtliche Preisangaben verstehen sich zuzüglich
Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe am Tag der
Rechnungsstellung. |
|
4.5 |
Soweit nicht schriftlich abweichend vereinbart, ist die
Vergütung mit der Abnahme bzw. ihrer Fiktion gemäß
Ziffer I.3.4 ohne Abzug zur Zahlung fällig. Wir sind
berechtigt, die Durchführung des Auftrags von einer
angemessenen Vorauszahlung abhängig zu machen und in
sich abgeschlossene Teilleistungen vor Abnahme der
Gesamtleistung in Rechnung zu stellen. |
| |
§
5. Pfandrecht; Zurückbehaltungsrecht; Aufrechnung
|
|
5.1 |
Ein bestehendes gesetzliches Pfand- oder
Zurückbehaltungsrecht erstreckt sich auf alle uns im
Zeitpunkt seiner Entstehung zustehenden Forderungen aus
gegenwärtigen und früheren Aufträgen über Reparatur-,
Inspektions- oder Kundendienstleistungen sowie alle
Forderungen für sonstige mit dem Auftragsgegenstand in
Zusammenhang stehende Leistungen. |
|
5.2 |
Der Kunde kann ein Leistungsverweigerungs- oder
Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, wenn und
soweit der Zahlungsanspruch und der Gegenanspruch des
Kunden auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. |
|
5.3 |
Der Kunde kann die Aufrechnung nur mit unbestrittenen
oder rechtskräftig festgestellten Forderungen erklären. |
| |
§ 6. Ersatzteile; Austauschteile |
|
6.1 |
Die Vergütung von Ersatzteilen sowie Austauschteilen
(z.B. auch Austauschmotoren, -getrieben) richtet sich
nach den im Zeitpunkt der Lieferung bzw. Übergabe der
Teile geltenden Listenpreisen von uns; diese können in
der jeweils zuständigen Niederlassung oder Werkstatt zu
den üblichen Geschäftszeiten eingesehen werden. |
|
6.2 |
Auszutauschende Altteile müssen schnellstens vom Kunden,
nicht später als zwei Wochen nach Lieferung bzw.
Übergabe des Austauschteils spesen- und kostenfrei
übergeben werden. Die Altteile müssen in
austauschfähigem, d.h. aufarbeitungs- und
wiederverwendungsfähigem Zustand sein und nach Zahl,
Muster und Komplettierung dem gelieferten Austauschteil
entsprechen. Bei Austauschmotoren muss das Altteil
zusätzlich den beim Verkauf des Austauschmotors
festgestellten Zustand aufweisen. Die Altteile müssen
frei sein von Mängeln, die nicht auf sachgerechte und
bestimmungsgemäße Abnutzung zurückzuführen sind,
insbesondere frei von Brüchen und Rissen. |
|
6.3 |
Weicht der Zustand der vom Kunden übergebenen Altteile
von den Anforderungen gemäß Ziffer I.6.2 ab oder wird
die dort genannte Frist zur Übergabe der Altteile nicht
eingehalten, erfolgt eine Nachberechnung für die
Austauschteile, die sich an den jeweils gültigen
Listenpreisen für Neuteile orientiert. Dies gilt
unabhängig davon, wann die Abweichung bzw.
Fristüberschreitung festgestellt wird. |
|
6.4 |
Das Eigentum an dem auszutauschenden Altteil geht mit
Übergabe des entsprechenden Austauschteils an den Kunden
auf uns über. Die Übergabe des Altteils wird dadurch
ersetzt, dass der Kunde dieses vom Tag der Übergabe des
Austauschteils an für uns verwahrt. Der Kunde versichert
seine uneingeschränkte Verfügungsmacht über das
auszutauschende Altteil. |
| |
§
7. Mängelansprüche
|
|
7.1 |
Wir gewährleisten im Rahmen der folgenden Bedingungen,
dass Reparatur-, Inspektions- und Kundendienstleistungen
frei von Sach- oder Rechtsmängeln erbracht werden. Die
Gewährleistung für neue und gebrauchte, gelieferte oder
eingebaute Ersatz- und Austauschteile richtet sich nach
den Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. |
|
7.2 |
Mängelansprüche sind nur gegeben, wenn die erbrachte
Leistung – soweit unter Abwägung der beiderseitigen
Interessen zumutbar – unverzüglich nach Anlieferung auf
offensichtliche Mängel untersucht und erkannte Mängel
unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Werktagen, nach
Mangelentdeckung schriftlich anzeigt werden. |
|
7.3 |
Mängelansprüche bestehen nicht, |
| |
|
(1) |
wenn der Defekt nach Gefahrübergang auf
Gewalteinwirkung, üblichen Verschleiß oder
fehlerhafte Bedienung zurückzuführen ist oder
der Kunde Vorschriften, Herstellervorgaben oder
Verschleiß oder fehlerhafte Bedienung
zurückzuführen ist Bedienungsanleitungen
bezüglich Behandlung, Wartung, Pflege,
bestimmungsgemäßer Verwendung oder
Einsatzbedingungen nicht eingehalten hat; oder |
|
(2) |
wenn der Auftragsgegenstand zuvor in einem vom
Hersteller/Importeur nicht anerkannten Betrieb
oder durch den Kunden selbst instand gesetzt,
unsachgemäß gewartet oder gepflegt wurde oder
der Kunde ohne ausdrückliche schriftliche
Einwilligung von uns selbst oder durch Dritte
Maßnahmen zur Veränderung oder Beseitigung von
Mängeln getroffen hat; oder |
|
(3) |
wenn in den Auftragsgegenstand vom
Hersteller/Importeur nicht freigegebene
Ersatzteile ein- oder Anbauteile angebaut
wurden; oder |
|
(4) |
wenn in Abstimmung mit dem Kunden lediglich eine
behelfsmäßige Instandsetzung vorgenommen wurde
und über die Behelfsmäßigkeit hinaus Mängel
auftreten; oder |
|
(5) |
bei betriebsstundenbezogener Gewährleistung,
wenn der Kunde den Ausfall des
Betriebsstundenzählers nicht unverzüglich
angezeigt hat. |
|
|
7.4 |
Soweit ein Sach- oder Rechtsmangel vorliegt, ist nach
eigener Wahl zur Nacherfüllung in Form der Beseitigung
des Mangels oder der Neuherstellung berechtigt. Ein
Anspruch des Kunden auf Nacherfüllung oder eine
bestimmte Art der Nacherfüllung besteht nicht. Ist die
vereinbarte Vergütung ganz oder teilweise noch nicht
bezahlt, können wir die Nacherfüllung davon abhängig
machen, dass der Kunde einen – unter Berücksichtigung
des geltend gemachten Mangels angemessenen – Teil der
Vergütung entrichtet. |
|
7.5 |
Die Nacherfüllung erstreckt sich nur auf diejenigen
Teile der Leistung, die den Mangel aufweisen oder die
durch den Mangel trotz sachgemäßer Behandlung
zwangsläufig beschädigten Teile. Ersetzte Teile gehen in
das Eigentum von uns über. |
|
7.6 |
Der Kunde ist nach seiner Wahl berechtigt, die Vergütung
zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten und
Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, wenn
eine Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert
oder wenn die von uns gewählte Art der Nacherfüllung
fehlgeschlagen oder dem Kunden unzumutbar ist oder der
Kunde erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung
gesetzt hat. |
|
7.7 |
Die Ansprüche auf Rücktritt vom Vertrag und
Schadensersatz statt der Leistung ist ausgeschlossen,
wenn und soweit der geltend gemachte Mangel die Eignung
der Leistung für die vertraglich vorausgesetzte oder bei
Leistungen der gleichen Art übliche Verwendung nicht
oder nur unerheblich einschränkt und keine Garantie
hinsichtlich der durchzuführenden Leistung übernommen
wurde. |
|
7.8 |
Jede weitere Haftung für Sach- oder Rechtsmängel ist
ausgeschlossen, sofern diese nicht arglistig
verschwiegen oder wir eine schriftliche Garantie für die
Beschaffenheit der Leistung übernommen haben. |
| |
§
8. Haftung; Schadens- und Aufwendungsersatz
|
|
8.1 |
Schadensersatzansprüche sind – unabhängig vom
Rechtsgrund, insbesondere aufgrund der Verletzung
gewerblicher Schutzrechte Dritter und unerlaubter
Handlung – vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen
ausgeschlossen. Wir haften insbesondere nicht für
Schäden, die nicht auf einer vorsätzlichen oder
grob fahrlässigen Handlung oder Pflichtverletzung unserer
gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder
Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Sätze 1 und 2 gelten
nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. |
|
8.2 |
Wir haften nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen
für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder
fahrlässigen Pflichtverletzung eines oder mehrerer ihrer
gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder
Erfüllungsgehilfen beruhen sowie für sonstige Schäden,
die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung eines oder mehrerer ihrer gesetzlichen
Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. |
|
8.3 |
Wir schulden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen
Schadensersatz oder Ersatz der dem Kunden entstandenen
Aufwendungen, wenn ein Schaden auf der Verletzung einer
von uns übernommenen Garantie für die Beschaffenheit der
Leistung beruht oder einer oder mehrere der gesetzlichen
Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen von uns
schuldhaft oder grob fahrlässig eine Pflicht verletzt haben, die für die
Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung
ist. Wir haften in gleicher Weise, wenn einer oder
mehrere unserer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder
Erfüllungsgehilfen schuldhaft oder grob fahrlässig eine Pflicht zur Rücksicht
auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Kunden
verletzt haben und dem Kunden die Leistung durch uns
nicht mehr zuzumuten ist. |
|
8.4 |
Für Pflichtverletzungen im Sinne der Ziffer I.8.2 haften
wir der Höhe nach unbeschränkt. In den in Ziffer I.8.3
genannten Fällen ist die Höhe des
Schadensersatzanspruchs auf den vorhersehbaren Schaden
begrenzt. In jedem Fall ist der Ersatz für Folgeschäden,
wie z.B. entgangenen Gewinn, ausgeschlossen. |
|
8.5 |
Soweit die Haftung von uns ausgeschlossen oder begrenzt
ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von
Angestellten, Arbeitnehmern, Mitarbeitern, Vertretern
und Erfüllungsgehilfen von uns. |
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§ 9. Verjährung |
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9.1 |
Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen
Mängeln der gelieferten Produkte, Dienst- und
Werkleistungen sowie die daraus entstehenden Schäden
beträgt ein Jahr. |
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9.2 |
Die Verjährungsfrist von einem Jahr gilt auch für die in
Ziffer I.7.6 bezeichneten Ansprüche des Kunden auf
Minderung der Vergütung oder Rücktritt vom Vertrag. Die
Verjährung beginnt mit der Abnahme bzw. ihrer Fiktion
gemäß Ziffer I.3.4 oder der Übergabe, soweit eine
Abnahme nicht erforderlich ist. |
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9.3 |
Die Verjährungsfrist nach Abs. 1 und Abs. 2 gilt nicht
im Falle des Vorsatzes, wenn der Mangel arglistig
verschwiegen wurde, wir eine Garantie für die
Beschaffenheit der Leistung übernommen haben, bei
Schadenersatzansprüchen wegen der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit einer
Person, bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz,
bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei
schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. |
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II. Ergänzende Bedingungen für Leistungen aus
Serviceverträgen
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§
1. Leistungsumfang; Ausschluss der Leistungspflicht
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1.1 |
Liegt ein schriftlicher Inspektionsvertrag oder eine
-vereinbarung vor, umfasst die von Serviceleistung die
Durchführung der in der Vertragsurkunde vereinbarten
Inspektionsarbeiten einschließlich der anfallenden
Lohnkosten und der zur Durchführung der vereinbarten
Inspektionsarbeiten erforderlichen Ersatzteile. Art und
Umfang der vereinbarten Inspektionsarbeiten richten sich
mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung nach den
für den jeweiligen Gerätetyp geltenden
Serviceanweisungen des Herstellers. |
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1.2 |
Liegt ein schriftlicher Service-Vertrag vor, umfasst die
geschuldete Leistung zusätzlich zu den unter Ziffer II.
1.1 genannten Inspektionsarbeiten die Reparatur bzw. den
Austausch defekter Teile einschließlich der insoweit
erforderlichen Ersatzteile sowie die jährliche
UVV-Prüfung. |
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1.3 |
Wird ein Produkt zugleich vermietet, umfasst die
geschuldete Serviceleistung zusätzlich zu den unter
Ziffer II.1.1 und II.1.2 bezeichneten Leistungen die
Vermietung und die Kapitalverzinsung des Geräts. |
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1.4 |
Die Entscheidung, ob ein defektes Teil repariert oder
ausgetauscht wird, obliegt uns. |
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1.5 |
Weitere als die vertraglich ausdrücklich vereinbarten
Leistungen sind in den in Ziffer II.1.1 bis II.1.3
genannten Serviceleistungen nicht enthalten. Dies gilt
insbesondere für: |
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(1) |
Reparatur bzw. Ersatz von Verschleißteilen; |
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(2) |
Räder und Reifen einschließlich
Reifenreparaturen; |
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(3) |
Laufwerke, Mulden, Löffel, Schaufeln; |
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(4)
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Behebung von Glasbruchschäden, Schäden an
Blinkern, Scheinwerfern und Spiegeln sowie
Schäden, die auf Wartungsfehler,
Bedienungsfehler, Vandalismus oder
Gewalteinwirkung zurückzuführen sind; |
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(5) |
Betriebsstoffe, Öle, Fette und sonstige
Schmiermittel sowie deren Entsorgung;
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(6) |
Batterie und Ladegerät sowie
Batterieflüssigkeit;
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(7) |
tägliche Wartung nach Bedienungsanleitung und
Reinigung des Geräts; |
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(8)
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Leistungen an Zubehör- und Anbauteilen. |
Erbringen wir Leistungen, die in den Serviceleistungen
gemäß Ziffer II.1.1 bis II.1.3 nicht enthalten sind, hat
der Kunde diese nach Maßgabe der vorliegenden
Bedingungen gesondert zu vergüten. |
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1.6 |
Der Kunde verpflichtet sich, |
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(1)
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das Gerät entsprechend den Anweisungen in der
Bedienungs- / Betriebsanleitung zu bedienen, zu
warten und zu pflegen
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(2) |
auch bei Eigenleistungen ausschließlich
Originalersatzteile von uns zu verwenden;
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(3) |
uns unverzüglich zu benachrichtigen, wenn eine
Betriebsstörung, ein Defekt oder ein sonstiger
Mangel am Gerät auftritt sowie in diesem Fall
umgehend jede weitere Benutzung des Geräts zu
unterlassen, soweit nicht ausgeschlossen werden
kann, dass durch die weitere Nutzung zusätzliche
Störungen oder Schäden auftreten können;
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(4) |
uns während der üblichen Geschäftszeiten
ungehindert Zugang zu ermöglichen, um
Serviceleistungen zu erbringen oder
erforderliche Kontrollen des Geräts
durchzuführen; |
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(5) |
uns über eventuelle Schäden am
Betriebsstundenzähler unverzüglich zu
informieren und das Gerät bei Auftreten solcher
Schäden ohne vorherige Einwilligung von uns
nicht weiter zu nutzen; |
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(6) |
uns spätestens 50 Betriebsstunden vor Erreichen
der Betriebsstundenzahl, bei der nach den
Herstellervorschriften eine Inspektion
durchzuführen ist, Mitteilung zu machen;
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(7) |
bei
Geräten ohne Betriebstundenzähler die Wartung
nach Betriebsvorschrift, Wartungs- und
Bedienungsanleitung oder nach Einweisung
entsprechend vorzunehmen. |
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(8) |
uns jede Änderung seiner Geschäftsadresse oder
des Einsatzortes bzw. der Einsatzbedingungen des
Gerätes unverzüglich anzuzeigen. |
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§
2. Servicegebühr; Anpassung der Servicegebühr; Zahlung
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2.1 |
Die Servicegebühr (Stundensatz pro Betriebsstunde)
wird von uns auf der Grundlage der Angaben des Kunden zu
Einsatzort und Einsatzbedingungen des Geräts kalkuliert.
Soweit nicht schriftlich besondere Vereinbarungen
hinsichtlich der Einsatzbedingungen getroffen werden,
legt wir für die Kalkulation übliche Einsatzbedingungen
zugrunde. |
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2.2 |
Ändern sich Einsatzort, Einsatzumfang (z.B. zugrunde
gelegte monatliche Betriebsstunden) oder die
Einsatzbedingungen des Geräts, sind wir berechtigt, die
Servicegebühr nach § 315 BGB entsprechend anzupassen
|
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2.3 |
Wird die vereinbarte Anzahl der monatlichen
Betriebsstunden überschritten, ist der Kunde
verpflichtet, uns die Mehrstunden mit dem vereinbarten
Stundensatz pro Betriebsstunde zusätzlich zu vergüten. |
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2.4 |
Zum Ausgleich zwischenzeitlich eingetretener Kosten-
und Preissteigerungen sind wir berechtigt, die
Servicegebühr jeweils zum Beginn eines Kalenderjahres an
die in diesem Zeitpunkt bei Neuabschlüssen
entsprechender Serviceverträge vereinbarten Stundensätze
anzupassen. |
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§
3. Vertragsdauer; Kündigung
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3.1 |
Der Servicevertrag hat die vertraglich vereinbarte
feste Laufzeit. |
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3.2 |
Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen
Kündigung bleibt unberührt. Wir können den
Servicevertrag unbeschadet weitergehender gesetzlicher
Rechte insbesondere kündigen, wenn
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(1) |
der Kunde Änderungen am Gerät vornimmt oder durch
Dritte vornehmen lässt oder das Gerät ohne vorherige
Vereinbarung unter schwereren als den vereinbarten
Einsatzbedingungen nutzt; oder |
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(2) |
der Kunde mit der Zahlung der Servicegebühr für zwei
aufeinander folgende Monate oder mit einem Gesamtbetrag,
der die Höhe der Servicegebühren für zwei Monate
erreicht, in Verzug gerät; oder |
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(3) |
der Kunde gegen eine wesentliche Bestimmung dieses
Vertrages verstößt und er den Vertragsverstoß trotz
schriftlicher Abmahnung wiederholt oder nicht innerhalb
von drei Arbeitstagen einstellt; oder
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(4) |
eine wesentliche Verschlechterung in den
wirtschaftlichen Verhältnissen des Kunden eintritt,
insbesondere Pfändungen oder sonstige Maßnahmen der
Zwangsvollstreckung gegen ihn eingeleitet werden; oder |
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(5) |
ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
über das Vermögen des Kunden gestellt wird und das Gerät
dem Kunden noch nicht übergeben wurde oder der Antrag
abgewiesen oder das Insolvenzverfahren eingestellt oder
aufgehoben wird.
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3.3 |
Jede Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. |
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III. Schlussbestimmungen
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§
1. Schriftform; salvatorische Klausel; anwendbares Recht
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1.1 |
Besondere Vereinbarungen und Nebenabreden zum
Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Von dieser Schriftformklausel kann nur durch
schriftliche Vereinbarung abgewichen werden. |
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1.2 |
Sollten einzelne Bedingungen ganz oder teilweise
unwirksam sein oder werden, so bleibt der Vertrag im
Übrigen wirksam; dies gilt auch, wenn sich im Vertrag
eine Lücke herausstellen sollte. An die Stelle einer
ganz oder teilweise rechtsunwirksamen Bestimmung oder
zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung
treten, die – soweit rechtlich möglich – dem am nächsten
kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn
und Zweck des Vertrages gewollt haben würden, sofern sie
den Punkt bedacht hätten.
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1.3 |
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
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§
2. Erfüllungsort; Gerichtsstand
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2.1 |
Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche aus dem
Vertrag ist Hannover. Wir sind berechtigt, den Kunden
auch am jeweiligen Standort des Gerätes zu verklagen.
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Allgemeinen Bedienungshinweise Funksteuerbetrieb (AGB-Funk) |
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folgt |
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Allgemeinen Hinweise Funkstörungen (AGB-Störung) |
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folgt |
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Stundenverrechnungssätze |
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folgt
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